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Novelle des Tierschutzgesetzes: Das sind unsere Forderungen!

Das deutsche Tierschutzgesetz wird überarbeitet und wir sehen dringlichen Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Darstellung von Tierleid in sozialen Netzwerken. Im Rahmen unsere Kampagne haben wir weitreichende Anpassungen bezüglich der bis dato uneingeschränkten Darstellung von Tierleid in sozialen Netzwerken gefordert und dafür konkrete Ideen in die Novellierung eingebracht. Jetzt ist der Referentenentwurf da und nimmt auf einige Punkte direkt Bezug – so sollen etwa ein Werbeverbot für Qualzuchten kommen und Onlineplattformen zu mehr Auskunft gegenüber Behörden verpflichtet werden. Warum das Gesetz hier aber bisher nicht weit genug geht, haben wir im Zuge der Verbändeanhörung deutlich gemacht und dringlichen Nachholbedarf angeregt. Lesen Sie hier unsere Kommentierung im Detail: 

In Gesprächen mit Mitgliedern des Bundestages weisen wir im Zuge der Kampagnenarbeit seit nunmehr vier Jahren auf unbedingt notwendiges Handeln in Bezug auf die uneingeschränkte Darstellung von Tierleid in sozialen Netzwerken hin:  Wir sind der festen Überzeugung, dass die Darstellung von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung und Verharmlosung ausdrückt, auch nach dem deutschen Tierschutzgesetz nicht straffrei bleiben darf.   

Denn während das Tierschutzgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung zwar verbietet, dass Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, fehlt für die Darstellung dessen zum aktuellen Zeitpunkt noch die rechtliche Grundlage. In der Folge sind die sozialen Netzwerke bisher weder verpflichtet, Tierleid-Inhalte zu löschen, noch bei der Strafverfolgung der Taten Hilfe zu leisten. Zu unserer großen Enttäuschung bestätigt jetzt auch der vorliegende Referentenentwurf, dass Themen wie dieses auf dem politischen Parkett noch unzureichend Berücksichtigung finden. Zwar sind einige wichtige Verbesserungen geplant, die den Tierschutz in Deutschland generell maßgeblich verbessern würden – diese sind aber ohnehin seit Jahren längst überfällig. Der Schutz der Tiere auch im digitalen Raum bleibt hingegen nahezu unerwähnt. Doch es ist noch nichts endgültig:  

Bis Anfang März 2024 hatten Verbände wie wir die Möglichkeit, aktiv Stellung zu beziehen und weitere Forderungen einzubringen. Diese Chance haben wir genutzt: 

Erst einmal klingt es gut, dass auch Verschärfungen für den Online-Handel und das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren im Referentenentwurf vorgesehen sind. Leider aber geht das Vorhaben nicht weit genug und lässt eine Definition des erstmals vorkommenden Begriffs der „Online-Plattformen und -Marktplätze“ offen. Dies bietet immensen Interpretationsspielraum und könnte dazu führen, dass die sozialen Netzwerke im Klagefall nicht berücksichtigt sind. Wir haben deshalb in der Kommentierung die Notwendigkeit eingebracht, den Begriff „Online-Plattform“ mit einer so genannten Legaldefinition in die Norm einzufügen. 

„Online-Plattform im Sinne dieses Gesetzes ist jede Website und Applikation, auf der Tiere zur Abgabe mit Beschreibung und/oder Abbildung per Foto oder Video eingestellt werden können. Dies sind insbesondere Websites und Applikationen, die dazu bestimmt sind und dafür zur Verfügung gestellt werden, dass Sachen und/oder Tiere darauf zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe angeboten werden und auch Websites und Applikationen der sozialen Medien, auf denen primär die Eigendarstellung von Personen und/oder Organisationen und/oder Tieren erfolgt.“ 

Zudem fordern wir, dass der Anwendungsbereich dieser neuen Regelungen auch auf die gewerbsmäßige Zurschaustellung durch beispielsweise Petfluencer*innen erweitert wird.  

(1) Das Anbieten von lebenden Tieren zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe sowie das gewerbsmäßige Zurschaustellen auf Online-Plattformen ist unzulässig. Online-Plattform im Sinne dieses Gesetzes ist jede Website und Applikation, auf der Tiere zur Abgabe mit Beschreibung und/oder Abbildung per Foto oder Video eingestellt werden können. Dies sind insbesondere Websites und Applikationen, die dazu bestimmt sind und dafür zur Verfügung gestellt werden, dass Sachen und/oder Tiere darauf zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe angeboten werden und auch Websites und Applikationen der sozialen Medien, auf denen primär die Eigendarstellung von Personen und/oder Organisationen und/oder Tieren erfolgt. 

Satz 1 gilt nicht, wenn die Anbieter bei den Betreibern der jeweiligen Online-Plattformen die nachfolgenden Daten hinterlegen:  

1. ihren durch Identitätsbestätigung nachgewiesenen, vollständigen Namen und ihre Anschrift, 

2. eine Identifikation des oder der auf der Online-Plattform angebotenen oder zur Schau gestellten Tieres; dies kann 

a) der alphanumerische Code, den der implantierte Transponder des Tieres anzeigt (Transpondernummer), oder 

b) ein je nach Tierart gleichwertiges Äquivalent, anhand dessen das Tier eindeutig identifizierbar ist, sein; 

3. bei gewerbsmäßigem Anbieten oder Zurschaustellen die jeweils auf den Anbieter ausgestellte, gültige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 b) bzw. d). 

Diese Erweiterung hätte zur Folge, dass auch Petfluencer*innen in sozialen Netzwerken einen Identitätsnachweis erbringen müssten, der im Falle von Rechtsverletzungen von Seiten der Plattform-Betreiber an die Strafverfolgungsbehörden herauszugeben wäre – ein wichtiger Baustein, um den bis dato uneingeschränkten und kaum zu verfolgenden Tierquälereien Einhalt zu bieten. 

Darüber hinaus gilt es aber dringlich, die nach dem Tierschutzgesetz rechtswidrigen Taten der Tierquälerei auch in ihrer verharmlosenden und verherrlichenden Darstellung zu unterbinden.  

Insbesondere im digitalen Raum und auf Plattformen wie sozialen Netzwerken werden Aufnahmen schwerster Tierquälerei ohne informativen oder dokumentarischen Zweck, also rein für das Ziel der Reichweiten-Gewinnung, dargestellt. Die Gewalttätigkeit gegenüber Tieren wird damit verharmlost oder gar verherrlicht und birgt Nachahmungsgefahr. Bekanntheit erhielten beispielsweise Fälle der „Animal-Crush-Challenge“, in deren Rahmen Tiere zertreten wurden – angefangen mit Videos, in denen Insekten zertreten wurden, mündete die Challenge darin, dass Menschen filmten, wie sie Welpen und Katzen zu Tode trampelten. Zuletzt nahmen Aufnahmen zu, in denen junge Affenkinder brutal misshandelt, missbraucht und getötet werden. Die Täter*innen werden nicht ermittelt, die Inhalte verbreiten sich uneingeschränkt. Dies ist eine direkte Folge der mangelhaften Moderation innerhalb der sozialen Netzwerke als Resultat unzureichender Gemeinschaftsstandards, die auch auf eine nicht vorhandene Gesetzgebung zurückzuführen ist. 

Dass sich Inhalte von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren uneingeschränkt unter Millionen Nutzer*innen weltweit – auch im deutschsprachigen Raum – verbreiten können, bietet nicht nur Tierquäler*innen eine Plattform, die wieder zu neuer Tierqual anregen könnte, sondern ermöglicht auch, dass andere Nutzer*innen die Inhalte speichern und weiterverbreiten oder sich sogar dazu animieren lassen könnten, die Taten nachzuahmen. Beispiele wie das erwähnte der #Animal-Crush-Challenge machen deutlich, dass für Klicks immer neue Tierquälereien begangen werden: Das ist aus unserer Sicht eine große Gefahr für den Tierschutz und birgt gleichermaßen Risiken von gesamtgesellschaftlicher Tragweite.  

Dass für die Darstellung verherrlichender und verharmlosender Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren auch im vorliegenden Referentenentwurf des Tierschutzgesetzes noch die rechtliche Grundlage fehlt, ist nicht hinnehmbar. Die Novellierung des Tierschutzgesetzes muss genutzt werden, um – etwa in Form eines § 17a – die überfällige Gesetzgebung zu schaffen. 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten gegen Tiere in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder darstellt, 

a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, 

b) anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder 2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.  

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.  

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.  

Die Nutzer*innen würden sich in der Folge mit ihrem tierquälerischen Handeln für Reichweite und Klicks strafbar machen und die sozialen Netzwerke verpflichtet sein, sowohl die grausamen Inhalte zu löschen als auch bei der Strafverfolgung der Taten Hilfe zu leisten, etwa über die Weitergabe von vorliegenden personenbezogenen Daten an zuständige Behörden.  

Große Hoffnung birgt, dass mit dem überarbeiteten TierSchG auch eine Verschärfung des § 11b, Absatz 1 – dem so genannten „Qualzucht-Paragrafen“ – vorgesehen ist. Wie im vorherigen Punkt für die verherrlichende und verharmlosende Darstellung von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren im digitalen Raum dargelegt, verharmlost auch die unkritische Zurschaustellung von Tieren mit Defektmerkmalen das individuelle Leiden der Tiere. Um das im überarbeiteten Tierschutzgesetz lobenswerte neue Ziel eines Werbe- und Ausstellungsverbotes für Qualzuchten aber tatsächlich erreichen zu können, bedarf es auch der Berücksichtigung des digitalen Raums: 

Wir fordern deshalb als dritten und weiteren sehr essenziellen Punkt, dass hier noch konkretisiert wird.  

(1) Ein bildliches Zurschaustellen liegt auch vor, wenn Tiere auf Online-Plattformen, insbesondere Websites, Applikationen und sozialen Netzwerken zur Schau gestellt werden und diese Zurschaustellung der Öffentlichkeit oder einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugänglich ist.  

Die Novellierung des Tierschutzgesetzes bietet die große Chance einer zeitgemäßen und konsequenten Gesetzgebung zum Schutz der Tiere. Die Kombination unserer drei Forderungen, die auch soziale Netzwerke als Online-Plattformen explizit und konkret benennt und die verherrlichende und verharmlosende Darstellung von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren und von Qualzuchten gesetzlich zu verhindern weiß, würde das deutsche Tierschutzgesetz zum Vorreiter machen und auch eine Signalwirkung für andere Länder und Millionen Nutzerinnen und Nutzer zur Folge haben.  

Der Referentenentwurf des überarbeiteten Tierschutzgesetzes wird jetzt in den beteiligten Ministerien auf Basis der Kommentierungen überarbeitet und erneut diskutiert – wir werden uns hier mit aller Kraft für unsere Forderungen einsetzen.  

Unterzeichnen Sie unsere Petition an die Bundesregierung und Mitglieder des Bundestages, teilen Sie diese in Ihren Netzwerken und helfen Sie lautstark und öffentlichkeitswirksam mit, Tierschutzprobleme wie die uneingeschränkte Darstellung von Tierleid in sozialen Netzwerken im Zuge des neuen Tierschutzgesetzes zu verbieten. 

#StopptTierleid

Jetzt Petition unterschreiben!

Stärken Sie unsere Forderungen an die sozialen Netzwerke und die Bundesregierung: Für ein Stopp von Tierleid-Inhalten!

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Tel.: +49(0)30 – 9237226-0
E-Mail: wpl@welttierschutz.org

Welttierschutzgesellschaft e.V.
Reinhardtstr. 10
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