Forderung an die Bundesregierung und Mitglieder des Bundestages:

Stoppen Sie die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren!

Auch im digitalen Raum sollte Tierleid verhindert und für ein respektvolles Miteinander von Tier und Mensch geworben werden. Im Rahmen unserer Kampagne „Stoppt Tierleid in den sozialen Netzwerken“ fordern wir: Dringend müssen die Tiere in den § 131 StGB (Strafgesetzbuch) aufgenommen werden und somit die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, auf Plattformen wie sozialen Netzwerken verboten werden.

Eigentlich unglaublich: Einem Tier ohne vernünftigen Grund – wie es § 1 Tierschutzgesetz besagt – Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, ist zwar verboten und wird strafrechtlich geahndet. Aufnahmen von diesen grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, können aber sowohl dargestellt als auch verbreitet werden. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die das verhindert.

Täglich sind wir mit den Folgen konfrontiert:

  • Fotos von zu Tode getrampelten Katzen,
  • Videos von Hunden, die in Kämpfen aufeinander gehetzt oder misshandelt werden oder
  • ganze Profile zur Darstellung von Wildtieren in Haustierhaltung, denen über eine lange Zeit wiederkehrend erhebliches Leid angetan wird.

Vor den Augen der Öffentlichkeit können sich derartige Aufnahmen ungehindert verbreiten – insbesondere in sozialen Netzwerken werden sie Millionen Nutzer*innen zugänglich gemacht, und all das völlig gesetzeskonform. Ein Teil des Problem ist auch, dass grundsätzlich keine Differenzierung stattfindet zwischen der Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, und rein informativen und dokumentarischen Darstellungen, wie sie von Organisationen und Medien zur Aufklärung über Missstände häufig genutzt werden.

Diese uneingeschränkte und ungefilterte Darstellung schwerster Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren kann schlimme Folgen haben: Wird der Missbrauch oder das Misshandeln von Tieren gesellschaftsfähiger, kann dies in einen erheblichen Rückgang bei der Erkennung und demzufolge auch bei der Meldung von Tierleid münden. Das ist eine offensichtliche Gefahr für die Tiere und deren Schutz weltweit. Zudem können dargestellte Szenen zum Nachahmen animieren und somit in weiteres Tierleid münden. Auch herrscht wissenschaftlicher Konsens über die Tatsache, dass Tierquälerei die Vorstufe zur Gewalt gegenüber Menschen ist.

Dringend muss dem Einhalt geboten werden:

Sowohl die Darstellung als auch die Verbreitung von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, muss rechtswidrig und strafbar sein.

Deshalb wenden wir uns mit einer dringenden Forderung an die Bundesregierung und Mitglieder des Bundestages: Ergänzen Sie den § 131, Absatz 1 StGB (Strafgesetzbuch) um die Tiere.

§ 131 StGB stellt bereits die Darstellung, Verbreitung sowie das Anbieten und Bewerben von schwerwiegender Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen unter Strafe. Die Formulierung „menschenähnliche Wesen“ differenziert dabei schon zur Gewalt gegen reale Menschen und meint Fabelwesen oder computeranimierte Figuren. Hier gilt es unbedingt, auch die Darstellung von vergleichbaren Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren in den Tatbestand aufzunehmen.  Im Folgenden unser Vorschlag zur Novellierung:

Paragraph 131 Strafgesetzbuch:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen, menschenähnliche Wesen oder Tiere in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, (…). 

Wichtig ist hier die Einbettung in den Kontext der verherrlichenden, verharmlosenden oder verletzenden Weise, die klar von rein informativen und dokumentarischen Darstellungen unterscheidet, wie sie von Organisationen und Medien zur Aufklärung über Missstände häufig genutzt werden. Für eine weitere Absicherung dieser Berichterstattung sorgt zudem der bereits bestehende § 131 Abs. 2 StGB, der die bewusste Darstellung besonders grausamer Inhalte straffrei lässt, wenn es lediglich um die Dokumentation des Zeitgeschehens geht (und diese nicht erkennbar nur vorgeschoben wird).

#StopptTierleid

Jetzt Petition unterschreiben!

Stärken Sie unsere Forderungen an die sozialen Netzwerke und die Bundesregierung: Für ein Stopp von Tierleid-Inhalten!

Sehr geehrte Bundesregierung, liebe Mitglieder des Bundestages,

ein Verbot der Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren entspricht dem Grundgesetz im Artikel 20a:

  • Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Beweisen Sie jetzt, dass das Staatsziel Tierschutz kein Lippenbekenntnis ist. Setzen Sie sich für den Zusatz „oder Tiere“ im § 131 StGB ein.

„Die Änderung des § 131 StGB ist konsequent: Die Verbreitung von besonders grausamen Filmen, in denen gespielte Gewalt „Zombie“-Figuren angetan wird, ist bereits strafbar und muss von den Betreibern der sozialen Netzwerke gelöscht werden. Bei sehr viel grausameren – und realen – Tierquälereien ist aber lediglich die Tat selbst strafbar, nicht die Verbreitung von Bild- oder Videomaterial zu Unterhaltungszwecken. Löschpflichten gibt es nicht.

Das muss sich ändern, denn für neue Inhalte werden neue Tierquälereien begangen, und der Konsum solcher Darstellungen erhöht die Wahrscheinlichkeit, selbst zum Täter zu werden. Das zu verhindern, ist mit Blick auf das Staatsziel Tierschutz ein Gebot des Grundgesetzes, das vor dem digitalen Raum nicht haltmachen darf.

Dr. Cornelius Trendelenburg, Mitglied der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT), begleitet die Welttierschutzgesellschaft im Rahmen der Kampagne „Stoppt Tierleid in den sozialen Netzwerken“ fachlich. 

Endlich verpflichtende Regeln für Betreiber und Nutzer*innen sozialer Netzwerke

§ 131 StGB ist bereits im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (kurz: NetzDG) aufgeführt, das eine Reihe Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) listet und die sozialen Netzwerke zur Einhaltung verpflichtet. Mit der Ergänzung „oder Tiere“ in § 131 StGB wären die sozialen Netzwerke unmittelbar zum Handeln verpflichtet und angehalten, ihre Gemeinschaftsstandards im Hinblick auf die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, zu überarbeiten und die Einhaltung durch die Nutzer*innen sicherzustellen.

Zudem wären die Netzwerke verpflichtet, im Sinne des NetzDG den Nutzer*innen eine gesonderte Meldeoption für diese Inhalte zu ermöglichen. Erhalten die Netzwerke dann über diese Meldungen Informationen über einen Sachverhalt, müssen sie den Inhalt binnen 24 Stunden entfernen. Ab 01.01.2022 müssten die sozialen Netzwerke solche Darstellungen dann auch von sich aus melden und an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.

Soziale Netzwerke unterliegen zahlreicher gesetzlicher Verpflichtungen. Im Zentrum der Inhalte, die durch Plattformen moderiert oder entfernt werden müssen, steht das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (kurz: NetzDG), das eine Reihe Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) listet. Während die Diskussion um Hass und Hetze regelmäßig Novellierungen zur Folge hat, fehlt für Tierleid-Inhalte weiterhin die gesetzliche Grundlage. Ein Überblick:

Das Zusammenspiel von Strafgesetzbuch (StGB) und Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und die Folgen für die Gemeinschaftsstandards der sozialen Netzwerke

Das Strafgesetzbuch (StGB)

1872 erstmals in Kraft getreten, wurde das StGB im Zuge der Zeit stetig überarbeitet, auch im Hinblick auf neue Kriminalitätsphänomene im Internet.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

Es beruht auf einer Auswahl von Tatbeständen des deutschen Strafgesetzbuches (StGB), insbesondere zu den Themen Gewaltdarstellung, Hasskriminalität und Beleidigungen wie u.a. den genannten § 131 (Gewaltdarstellung) sowie § 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen), § 130 (Volksverhetzung), § 185 (Beleidigung) oder § 241 (Bedrohung). Die gesamte Auflistung finden Sie auf: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/NetzDG/Fragen/5.html.

Durch die Listung der ausgewählten Paragraphen des StGB im NetzDG sind die Darstellung und Verbreitung dieser Inhalte verboten und soziale Netzwerke zur Einhaltung verpflichtet.

Mit dem NetzDG wurde aber auch den Nutzer*innen mehr Handlungsspielraum verschafft, indem sie proaktiv Einfluss nehmen und dafür eine eigene Meldefunktion nutzen können, um die zu sperrenden Inhalte zur Prüfung an die Moderator*innen-Teams zu senden, die diese Inhalte sowie die Ersteller*innen löschen und sperren können. Die Netzwerke müssen nach spätestens 48 Stunden auf eine Nutzer*innen-Meldung reagieren, beispielsweise auch, in dem sie eigene Technologien (wie künstliche Intelligenz) einsetzen, die die Arbeit der Moderator*innen-Teams unterstützen. Dies sind jene Teams, die die Einhaltung der Gemeinschaftsstandards des jeweiligen Netzwerkes überprüfen und individuell nach Sachstand über eine endgültige Löschung des Inhalts und Sperrung der oder des Ersteller*s entscheiden können. Denn die unter das NetzDG fallenden strafbaren Inhalte müssen binnen 24 Stunden gelöscht oder für deutsche Nutzer*innen gesperrt werden.

Zudem sind die Plattformen durch das NetzDG verpflichtet, im Sechs-Monate-Takt einen Bericht über ihren Umgang mit den eingegangenen Nutzer*innen-Meldungen zu veröffentlichen. Bisher forderten die Strafverfolgungsbehörden im Verdachtsfall auf dieser Basis notwendige persönliche Daten des Erstellenden (z.B. die IP-Adresse, den Echt-Namen oder Wohnsitz) von den Netzwerken an, um strafrechtliche Schritte einleiten zu können. Ab dem 01.01.2022 braucht es diese gesonderte Aufforderung durch Strafverfolgungsbehörden nicht mehr und die Netzwerke sind angehalten, Inhalte und Daten selbst zu melden.

Für Inhalte von Täter*innen deutscher Staatsbürgerschaft ist als Meldestelle das Bundeskriminalamt zuständig, wo dafür der Aufgabenbereich der „Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet“ (kurz ZMI) ausgebaut werden soll. Dort werden die Hinweise der Netzwerke dann geprüft und illegale Inhalte an die zuständigen Staatsanwaltschaften weitergeleitet.

In den Gemeinschaftsstandards (auch Policies genannt)…

schreiben die Netzwerke entsprechende gesetzliche und eigens aufgesetzte Regeln für Nutzer*innen nieder. Es sind somit die netzwerkeigenen Richtlinien, zu deren Einhaltung sich Nutzer*innen mit ihrer Anmeldung im Netzwerk verpflichten müssen.

Tierleid-Inhalte? Bisher kaum Thema!

Da Tierleid-Inhalte aber nicht im Strafgesetzbuch (StGB) und somit auch nicht im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) enthalten sind, gibt es für die Betreiber der Netzwerke keine Verpflichtung, diesen Einhalt zu gebieten. Zwar haben einige Netzwerke bereits in Eigenverantwortung Regeln in Bezug auf Tierleid-Inhalte formuliert und verbieten bestimmte Formen roher Gewalt gegenüber Tieren. Andere erwähnen das Thema hingegen bisher gar nicht, wie unsere Analyse zeigt: https://welttierschutz.org/stoppt-tierleid/gemeinschaftsstandards/. Ein weiteres Problem ist, dass grundsätzlich bei keinem der Netzwerke eine Differenzierung stattfindet zwischen der Darstellung von Tierleid, welches eine Verherrlichung oder Verharmlosung darstellt, und rein informativen und dokumentarischen Darstellungen, wie sie von Organisationen und Medien zur Aufklärung über Missstände häufig genutzt werden.

Das Resultat dieser unzureichenden Berücksichtigung des Themas ist eine hohe Anzahl von Tierleid-Inhalten, auf die von Seiten der Moderator*innen-Teams nur bei besonderer Schwere oder überhaupt nicht reagiert wird. Durch diese uneingeschränkte Darstellung in den sozialen Netzwerken können sich die Inhalte unter Millionen Nutzer*innen verbreiten.

Dringend muss diese Lücke geschlossen werden und der Darstellung im digitalen Raum Einhalt geboten werden, liebe Tierfreundinnen und Tierfreunde. 

Liebe Tierfreundinnen und Tierfreunde, bitte begleiten Sie unsere Vorhaben: Unterzeichnen Sie die Petition und teilen Sie diese in Ihrem Bekanntenkreis. Auch hilft uns jede Spende dabei, die Kampagnenarbeit umzusetzen. Herzlichen Dank!

Jede Spende zählt

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Sie haben Fragen? Nehmen Sie gern Kontakt auf:

Ihre Ansprechpartnerin ist Wiebke Plasse

Leiterin Kommunikation und Fundraising

Tel.: +49(0)30 – 9237226-0
E-Mail: wpl@welttierschutz.org

Welttierschutzgesellschaft e.V.
Reinhardtstr. 10
10117 Berlin

Wichtige Fragen und Antworten zur Forderung:

Einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, ist zwar dem Tierschutzgesetz nach verboten und wird strafrechtlich geahndet. Aufnahmen dieser grausamen Taten können aber straffrei und rein zum Zweck der Zurschaustellung sowohl dargestellt als auch verbreitet werden. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die das verhindert. Wir sind der Ansicht, dass sich das ändern muss und auch im digitalen Raum Tierleid verhindert werden sollte.

Wir fordern die Novellierung des § 131 StGB (Strafgesetzbuch) und die Ergänzung um „oder Tiere“, wie im Folgenden:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen, menschenähnliche Wesen oder Tiere in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, (…).“

Die Netzwerke unterliegen zwar zahlreichen Verpflichtungen – Tierleid spielt dabei aber bisher keine Rolle. Es gibt somit keine gesetzliche Grundlage, die die Darstellung von Tierquälerei verbietet. Täglich sind wir mit den Folgen dieser fehlenden Gesetzgebung konfrontiert:

  • Fotos von zu Tode getrampelten Katzen,
  • Videos von Hunden, die in Kämpfen aufeinandergehetzt oder misshandelt werden oder
  • ganze Profile zur Darstellung von Wildtieren in Haustierhaltung, denen über eine lange Zeit wiederkehrend erhebliches Leid angetan wird.

Vor den Augen der Öffentlichkeit können sich derartige Aufnahmen ungehindert verbreiten und Millionen Nutzer*innen zugänglich gemacht – völlig gesetzeskonform. Welche gesetzlichen Regeln es derzeit für die sozialen Netzwerke gibt und inwiefern unsere Forderung direkten Einfluss darauf nehmen könnte, lesen Sie weiter oben auf dieser Seite.

Der § 131 StGB ist im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (kurz: NetzDG) aufgeführt, das ausgewählte Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) listet, zu deren Einhaltung die sozialen Netzwerke verpflichtet sind. Mit der Ergänzung „oder Tiere“ wären die sozialen Netzwerke also unmittelbar zum Handeln aufgefordert und angehalten, ihre Gemeinschaftsstandards im Hinblick auf die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, zu überarbeiten und die Einhaltung durch die Nutzer*innen sicherzustellen.

Alle Hintergründe über unsere Kampagne finden Sie außerdem hier: https://welttierschutz.org/stoppt-tierleid/. Gern können Sie uns auch kontaktieren – via E-Mail an stoppttierleid@welttierschutz.org.

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