Forderung an die Bundesregierung und Mitglieder des Bundestages:

Stoppen Sie die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren!

Auch im digitalen Raum sollte Tierleid verhindert und für ein respektvolles Miteinander von Tier und Mensch geworben werden. Im Rahmen unserer Kampagne „Stoppt Tierleid in den sozialen Netzwerken“ fordern wir: Dringend müssen die Tiere in den § 131 StGB (Strafgesetzbuch) aufgenommen werden und somit die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, auf Plattformen wie sozialen Netzwerken verboten werden.

Eigentlich unglaublich: Einem Tier ohne vernünftigen Grund – wie es § 1 Tierschutzgesetz besagt – Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, ist zwar verboten und wird strafrechtlich geahndet. Aufnahmen von diesen grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, können aber sowohl dargestellt als auch verbreitet werden. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die das verhindert.

Täglich sind wir mit den Folgen konfrontiert:

  • Fotos von zu Tode getrampelten Katzen,
  • Videos von Hunden, die in Kämpfen aufeinander gehetzt oder misshandelt werden oder
  • ganze Profile zur Darstellung von Wildtieren in Haustierhaltung, denen über eine lange Zeit wiederkehrend erhebliches Leid angetan wird.

Vor den Augen der Öffentlichkeit können sich derartige Aufnahmen ungehindert verbreiten – insbesondere in sozialen Netzwerken werden sie Millionen Nutzer*innen zugänglich gemacht, und all das völlig gesetzeskonform. Ein Teil des Problem ist auch, dass grundsätzlich keine Differenzierung stattfindet zwischen der Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, und rein informativen und dokumentarischen Darstellungen, wie sie von Organisationen und Medien zur Aufklärung über Missstände häufig genutzt werden.

Diese uneingeschränkte und ungefilterte Darstellung schwerster Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren kann schlimme Folgen haben: Wird der Missbrauch oder das Misshandeln von Tieren gesellschaftsfähiger, kann dies in einen erheblichen Rückgang bei der Erkennung und demzufolge auch bei der Meldung von Tierleid münden. Das ist eine offensichtliche Gefahr für die Tiere und deren Schutz weltweit. Zudem können dargestellte Szenen zum Nachahmen animieren und somit in weiteres Tierleid münden. Auch herrscht wissenschaftlicher Konsens über die Tatsache, dass Tierquälerei die Vorstufe zur Gewalt gegenüber Menschen ist.

Dringend muss dem Einhalt geboten werden:

Sowohl die Darstellung als auch die Verbreitung von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, muss rechtswidrig und strafbar sein.

Deshalb wenden wir uns mit einer dringenden Forderung an die Bundesregierung und Mitglieder des Bundestages: Ergänzen Sie den § 131, Absatz 1 StGB (Strafgesetzbuch) um die Tiere.

§ 131 StGB stellt bereits die Darstellung, Verbreitung sowie das Anbieten und Bewerben von schwerwiegender Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen unter Strafe. Die Formulierung „menschenähnliche Wesen“ differenziert dabei schon zur Gewalt gegen reale Menschen und meint Fabelwesen oder computeranimierte Figuren. Hier gilt es unbedingt, auch die Darstellung von vergleichbaren Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren in den Tatbestand aufzunehmen.  Im Folgenden unser Vorschlag zur Novellierung:

  • Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen, menschenähnliche Wesen oder Tiere in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, (…). 

und diese Forderung unterstützen.

Wichtig ist hier die Einbettung in den Kontext der verherrlichenden, verharmlosenden oder verletzenden Weise, die klar von rein informativen und dokumentarischen Darstellungen unterscheidet, wie sie von Organisationen und Medien zur Aufklärung über Missstände häufig genutzt werden. Für eine weitere Absicherung dieser Berichterstattung sorgt zudem der bereits bestehende § 131 Abs. 2 StGB, der die bewusste Darstellung besonders grausamer Inhalte straffrei lässt, wenn es lediglich um die Dokumentation des Zeitgeschehens geht (und diese nicht erkennbar nur vorgeschoben wird).

Endlich verpflichtende Regeln für Betreiber und Nutzer*innen sozialer Netzwerke

§ 131 StGB ist bereits im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (kurz: NetzDG) aufgeführt, das eine Reihe Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) listet und die sozialen Netzwerke zur Einhaltung verpflichtet. Mit der Ergänzung „oder Tiere“ in § 131 StGB wären die sozialen Netzwerke unmittelbar zum Handeln verpflichtet und angehalten, ihre Gemeinschaftsstandards im Hinblick auf die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, zu überarbeiten und die Einhaltung durch die Nutzer*innen sicherzustellen.

Zudem wären die Netzwerke verpflichtet, im Sinne des NetzDG den Nutzer*innen eine gesonderte Meldeoption für diese Inhalte zu ermöglichen. Erhalten die Netzwerke dann über diese Meldungen Informationen über einen Sachverhalt, müssen sie den Inhalt binnen 24 Stunden entfernen. Ab 01.01.2022 müssten die sozialen Netzwerke solche Darstellungen dann auch von sich aus melden und an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.

Dr. Cornelius Trendelenburg, Mitglied der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT), begleitet die Welttierschutzgesellschaft im Rahmen der Kampagne „Stoppt Tierleid in den sozialen Netzwerken“ fachlich. 

„Die Änderung des § 131 StGB ist konsequent: Die Verbreitung von besonders grausamen Filmen, in denen gespielte Gewalt "Zombie"-Figuren angetan wird, ist bereits strafbar und muss von den Betreibern der sozialen Netzwerke gelöscht werden. Bei sehr viel grausameren – und realen – Tierquälereien ist aber lediglich die Tat selbst strafbar, nicht die Verbreitung von Bild- oder Videomaterial zu Unterhaltungszwecken. Löschpflichten gibt es nicht.

Das muss sich ändern, denn für neue Inhalte werden neue Tierquälereien begangen, und der Konsum solcher Darstellungen erhöht die Wahrscheinlichkeit, selbst zum Täter zu werden. Das zu verhindern, ist mit Blick auf das Staatsziel Tierschutz ein Gebot des Grundgesetzes, das vor dem digitalen Raum nicht haltmachen darf.

Liebe Tierfreundinnen und Tierfreunde,

  • der § 131 StGB ist unsere gemeinsame Chance, dem Tierleid im digitalen Raum nachhaltig Einhalt zu bieten. Treten Sie mit uns für eine Welt ein, in der Tiere von den Menschen respektvoll und tiergerecht behandelt werden. Bitte unterstützen Sie unsere Forderung – mit Ihrer Unterschrift.

Jetzt unterschreiben!

Fordern Sie mit uns, dass der § 131, Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) um die Tiere ergänzt wird und helfen Sie so, dem Tierleid in sozialen Netzwerken Einhalt zu bieten – mit Ihrer Unterschrift!

Jetzt unterschreiben!

Sehr geehrte Bundesregierung, liebe Mitglieder des Bundestages,

ein Verbot der Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren entspricht dem Grundgesetz im Artikel 20a:

  • Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Beweisen Sie jetzt, dass das Staatsziel Tierschutz kein Lippenbekenntnis ist. Setzen Sie sich für den Zusatz „oder Tiere“ im § 131 StGB ein.


Die gesetzliche Grundlage in Deutschland sollte nur der Beginn einer kontinuierlich wachsenden Verantwortungsübernahme von Online-Plattformen, darunter der sozialen Netzwerke, sein. So werden wir uns neben der Politik auch weiterhin bei den Betreibern der Plattformen dafür einsetzen, dass sie weit über die von uns geforderten rechtlich verpflichtenden Maßnahmen hinaus nach dem Prinzip der Freiwilligkeit eigene und höhere Standards in Sachen Tierschutz definieren.

Die Petition mit dieser Forderung an die Betreiber der sozialen Netzwerke können Sie hier unterschreiben: https://welttierschutz.org/petition

Jetzt unterschreiben!

Stärken Sie unsere Forderungen mit Ihrer Stimme und setzen Sie sich mit uns so für ein Stopp von Tierleid-Inhalten ein!

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Eine konkrete Definition der Tierleid-Formen und unsere damit verbundenen Handlungsaufforderungen finden Sie hier: https://welttierschutz.org/stoppt-tierleid/tierleid

Weitere Informationen und Hintergründe auch hier:

»Kampagne „Stoppt Tierleid in sozialen Netzwerken“

»Rechtsgrundlage (PDF)

»Beitrag: Welchen gesetzlichen Grundlagen unterliegen soziale Netzwerke?

Und wenn es Ihnen möglich ist, unterstützen Sie unsere Kampagnen- und Projektarbeit bitte mit einer Spende. Diese ermöglichen es uns, den Tieren weltweit lebensrettende Hilfe leisten zu können. 

Stoppen Sie das Tierleid!

Helfen Sie uns, mit der Kampagne „Stoppt Tierleid in den sozialen Netzwerken“ nachhaltige Veränderungen zu schaffen – unterstützen Sie uns mit einer Spende!

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