Forderung an die Bundesregierung und Mitglieder des Bundestages:
Stoppen Sie die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren!
Auch im digitalen Raum sollte Tierleid verhindert und für ein respektvolles Miteinander von Tier und Mensch geworben werden. Im Rahmen unserer Kampagne „Stoppt Tierleid in den sozialen Netzwerken“ fordern wir: Dringend müssen die Tiere in den § 131 StGB (Strafgesetzbuch) aufgenommen werden und somit die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, auf Plattformen wie sozialen Netzwerken verboten werden.
Eigentlich unglaublich: Einem Tier ohne vernünftigen Grund – wie es § 1 Tierschutzgesetz besagt – Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, ist zwar verboten und wird strafrechtlich geahndet. Aufnahmen von diesen grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, können aber sowohl dargestellt als auch verbreitet werden. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die das verhindert.
Täglich sind wir mit den Folgen konfrontiert:
Vor den Augen der Öffentlichkeit können sich derartige Aufnahmen ungehindert verbreiten – insbesondere in sozialen Netzwerken werden sie Millionen Nutzer*innen zugänglich gemacht, und all das völlig gesetzeskonform. Ein Teil des Problem ist auch, dass grundsätzlich keine Differenzierung stattfindet zwischen der Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, und rein informativen und dokumentarischen Darstellungen, wie sie von Organisationen und Medien zur Aufklärung über Missstände häufig genutzt werden.
Diese uneingeschränkte und ungefilterte Darstellung schwerster Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren kann schlimme Folgen haben: Wird der Missbrauch oder das Misshandeln von Tieren gesellschaftsfähiger, kann dies in einen erheblichen Rückgang bei der Erkennung und demzufolge auch bei der Meldung von Tierleid münden. Das ist eine offensichtliche Gefahr für die Tiere und deren Schutz weltweit. Zudem können dargestellte Szenen zum Nachahmen animieren und somit in weiteres Tierleid münden. Auch herrscht wissenschaftlicher Konsens über die Tatsache, dass Tierquälerei die Vorstufe zur Gewalt gegenüber Menschen ist.
Dringend muss dem Einhalt geboten werden:
Sowohl die Darstellung als auch die Verbreitung von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, muss rechtswidrig und strafbar sein.
Deshalb wenden wir uns mit einer dringenden Forderung an die Bundesregierung und Mitglieder des Bundestages: Ergänzen Sie den § 131, Absatz 1 StGB (Strafgesetzbuch) um die Tiere.
§ 131 StGB stellt bereits die Darstellung, Verbreitung sowie das Anbieten und Bewerben von schwerwiegender Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen unter Strafe. Die Formulierung „menschenähnliche Wesen“ differenziert dabei schon zur Gewalt gegen reale Menschen und meint Fabelwesen oder computeranimierte Figuren. Hier gilt es unbedingt, auch die Darstellung von vergleichbaren Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren in den Tatbestand aufzunehmen. Im Folgenden unser Vorschlag zur Novellierung:
Paragraph 131 Strafgesetzbuch:
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen, menschenähnliche Wesen oder Tiere in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, (…).
Wichtig ist hier die Einbettung in den Kontext der verherrlichenden, verharmlosenden oder verletzenden Weise, die klar von rein informativen und dokumentarischen Darstellungen unterscheidet, wie sie von Organisationen und Medien zur Aufklärung über Missstände häufig genutzt werden. Für eine weitere Absicherung dieser Berichterstattung sorgt zudem der bereits bestehende § 131 Abs. 2 StGB, der die bewusste Darstellung besonders grausamer Inhalte straffrei lässt, wenn es lediglich um die Dokumentation des Zeitgeschehens geht (und diese nicht erkennbar nur vorgeschoben wird).
Jetzt Petition unterschreiben!
Stärken Sie unsere Forderungen an die sozialen Netzwerke und die Bundesregierung: Für ein Stopp von Tierleid-Inhalten!
„Die Änderung des § 131 StGB ist konsequent: Die Verbreitung von besonders grausamen Filmen, in denen gespielte Gewalt „Zombie“-Figuren angetan wird, ist bereits strafbar und muss von den Betreibern der sozialen Netzwerke gelöscht werden. Bei sehr viel grausameren – und realen – Tierquälereien ist aber lediglich die Tat selbst strafbar, nicht die Verbreitung von Bild- oder Videomaterial zu Unterhaltungszwecken. Löschpflichten gibt es nicht.
Das muss sich ändern, denn für neue Inhalte werden neue Tierquälereien begangen, und der Konsum solcher Darstellungen erhöht die Wahrscheinlichkeit, selbst zum Täter zu werden. Das zu verhindern, ist mit Blick auf das Staatsziel Tierschutz ein Gebot des Grundgesetzes, das vor dem digitalen Raum nicht haltmachen darf.„
Dr. Cornelius Trendelenburg, Mitglied der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT), begleitet die Welttierschutzgesellschaft im Rahmen der Kampagne „Stoppt Tierleid in den sozialen Netzwerken“ fachlich.
Endlich verpflichtende Regeln für Betreiber und Nutzer*innen sozialer Netzwerke
§ 131 StGB ist bereits im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (kurz: NetzDG) aufgeführt, das eine Reihe Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) listet und die sozialen Netzwerke zur Einhaltung verpflichtet. Mit der Ergänzung „oder Tiere“ in § 131 StGB wären die sozialen Netzwerke unmittelbar zum Handeln verpflichtet und angehalten, ihre Gemeinschaftsstandards im Hinblick auf die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, zu überarbeiten und die Einhaltung durch die Nutzer*innen sicherzustellen.
Zudem wären die Netzwerke verpflichtet, im Sinne des NetzDG den Nutzer*innen eine gesonderte Meldeoption für diese Inhalte zu ermöglichen. Erhalten die Netzwerke dann über diese Meldungen Informationen über einen Sachverhalt, müssen sie den Inhalt binnen 24 Stunden entfernen. Ab 01.01.2022 müssten die sozialen Netzwerke solche Darstellungen dann auch von sich aus melden und an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.
Liebe Tierfreundinnen und Tierfreunde, bitte begleiten Sie unsere Vorhaben: Unterzeichnen Sie die Petition und teilen Sie diese in Ihrem Bekanntenkreis. Auch hilft uns jede Spende dabei, die Kampagnenarbeit umzusetzen. Herzlichen Dank!
Bitte stärken Sie die Kampagne
Nur mit Ihrer Unterstützung können wir mit voller Kraft unserer Forderung Ausdruck verleihen,
#StopptTierleid: Neuigkeiten rund um die Kampagne
Sie haben Fragen? Nehmen Sie gern Kontakt auf:

Ihre Ansprechpartnerin ist Wiebke Plasse
Leiterin Kommunikation
Tel.: +49(0)30 – 9237226-0
E-Mail: wpl@welttierschutz.org
Welttierschutzgesellschaft e.V.
Reinhardtstr. 10
10117 Berlin
Wichtige Fragen und Antworten zur Forderung:
Keine Tierschutznews verpassen
Mit unserem kostenlosen Newsletter erfahren Sie alles über die aktuelle Entwicklung unserer Projekte und interessante Tierschutzthemen.
Ihr Abonnement können Sie selbstverständlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen.
Ihre Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen. Wir verarbeiten Ihre Daten (auch mit Hilfe von Dienstleistern) ausschließlich auf Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Nähere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz →