Unsere Forderung an die Spitzenkandidat*innen der Bundestagswahl und Mitglieder des Bundestages im Rahmen der Kampagne „Stoppt Tierleid in den sozialen Netzwerken“ ist deutlich: Ergänzen Sie § 131 StGB um die Tiere! Aber was steckt dahinter? Und welche Folgen hätte die Novellierung des Strafgesetzbuches?
Hier erläutern wir Ihnen im Detail die Hintergründe:
Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten:
- Warum fordern wir einen gesetzlichen Rahmen für ein Verbot der Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren?
Einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, ist zwar dem Tierschutzgesetz nach verboten und wird strafrechtlich geahndet. Aufnahmen dieser grausamen Taten können aber straffrei und rein zum Zweck der Zurschaustellung sowohl dargestellt als auch verbreitet werden. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die das verhindert. Wir sind der Ansicht, dass sich das ändern muss und auch im digitalen Raum Tierleid verhindert werden sollte.
- Was ist die konkrete Forderung?
Wir fordern die Novellierung des § 131 StGB (Strafgesetzbuch) und die Ergänzung um „oder Tiere“, wie im Folgenden:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen, menschenähnliche Wesen oder Tiere in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, (…).“
- Inwiefern müssen denn soziale Netzwerke bereits gegen Tierleid vorgehen?
Die Netzwerke unterliegen zwar zahlreichen Verpflichtungen – Tierleid spielt dabei aber bisher keine Rolle. Es gibt somit keine gesetzliche Grundlage, die die Darstellung von Tierquälerei verbietet. Täglich sind wir mit den Folgen dieser fehlenden Gesetzgebung konfrontiert:
- Fotos von zu Tode getrampelten Katzen,
- Videos von Hunden, die in Kämpfen aufeinandergehetzt oder misshandelt werden oder
- ganze Profile zur Darstellung von Wildtieren in Haustierhaltung, denen über eine lange Zeit wiederkehrend erhebliches Leid angetan wird.
Vor den Augen der Öffentlichkeit können sich derartige Aufnahmen ungehindert verbreiten und Millionen Nutzer*innen zugänglich gemacht – völlig gesetzeskonform. Welche gesetzlichen Regeln es derzeit für die sozialen Netzwerke gibt und inwiefern unsere Forderung direkten Einfluss darauf nehmen könnte, lesen Sie hier: https://welttierschutz.org/stoppt-tierleid/gesetzliche-grundlagen-soziale-netzwerke
- Was wäre die Folge der Novellierung des § 131 StGB?
Der § 131 StGB ist im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (kurz: NetzDG) aufgeführt, das ausgewählte Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) listet, zu deren Einhaltung die sozialen Netzwerke verpflichtet sind. Mit der Ergänzung „oder Tiere“ wären die sozialen Netzwerke also unmittelbar zum Handeln aufgefordert und angehalten, ihre Gemeinschaftsstandards im Hinblick auf die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken, zu überarbeiten und die Einhaltung durch die Nutzer*innen sicherzustellen.
- Haben Sie weitere Fragen?
Alle Hintergründe über unsere Forderungen finden Sie außerdem hier: https://welttierschutz.org/stoppt-tierleid/strafgesetzbuch/. Gern können Sie uns auch kontaktieren – via E-Mail an stoppttierleid@welttierschutz.org.
Liebe Tierfreundinnen und Tierfreunde
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