| |

Für welche Tiere gelten Ausnahmeregeln zur Einreise in die EU?

Rund um die Mitnahme von Tieren aus der Ukraine in die EU-Staaten gibt es derzeit viele Unsicherheiten. Diese betreffen zum Beispiel die Frage, für welche Tiere die aktuelle Ausnahmeregel gilt, in deren Folge die Einreisebestimmungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zeitweise gelockert wurden. Mit dem folgenden Text möchten wir einen Überblick der geltenden rechtlichen Bestimmungen bieten.

Zum Hintergrund: Im Jahr 2013 hat die Europäische Union die Verordnung Nr. 576/2013 erlassen, die die „Verbringung von Heimtieren“ zwischen bzw. in die Staaten der Europäischen Union zu nicht-kommerziellen Zwecken neu regelte. Die Verordnung gilt somit auch für die Einreise von Heimtieren aus Drittländernalso Staaten, die nicht Teil der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind. Bei der Ukraine handelt es sich um ein so genanntes nicht-gelistetes Drittland, für die bei der Einreise mit Hund, Katze oder Frettchen die folgenden Auflagen gelten:

  • Das Tier hat – gemäß dem Begriff „Heimtier“ – eine feste Halterin bzw. einen festen Halter.
  • Das Tier ist gekennzeichnet (mit einem Mikrochip oder – falls vor Juli 2011 gekennzeichnet – auch mit einer Tätowierung).
  • Das Tier verfügt über eine gültige Tollwutimpfung, die nach der Kennzeichnung erfolgte.
  • Das Tier hat nachweislich ausreichend Antikörper gegen das Tollwutvirus (festzustellen über Titerbestimmung).
  • Für das Tier muss eine vollständig ausgefüllte Veterinärbescheinigung vorliegen, in dem auch der oder die Halter*in explizit vermerkt ist.
  • Außerdem muss eine schriftliche Erklärung erbracht werden, dass das Tier zu nicht-kommerziellen Zwecken in die Europäische Union verbracht wird.

Bislang mus sten sämtliche der genannten Auflagen bereits vor der Einreise erfüllt und nachweisbar sein. Die Ausnahmeregel gemäß Artikel 32 der Verordnung, die jetzt greift, setzt diese Maßnahmen nicht in Gänze aus – sie verlagert die Vorschriften für Heimtiere aber auf den sicheren Boden innerhalb der EU-Grenzen. Das heißt: Wer mit seinem Heimtier die Ukraine verlässt und noch nicht alle der genannten Anforderungen für die Einreise in die Europäische Union erfüllen kann, darf dies nach der Ankunft auf sicherem Boden im Zielland innerhalb der EU nachholen.

Als Welttierschutzgesellschaft befürworten wir die geltenden rechtlichen Vorgaben, vor allem um neuen Tollwutausbrüchen vorzubeugen. Die Isolation nach Impfung ist dabei ein wichtiges und entscheidendes Mittel zur Seuchenkontrolle und muss daher umgesetzt werden. Gleichzeitig setzen wir uns dafür ein, dass die Tiere nach der oft zehrenden Flucht bei ihren Halter*innen bleiben dürfen – also eine gemeinsame Unterkunft unter Isolationsbedingungen für das Tier sichergestellt wird.

Isolation nach Tollwutimpfung: Weshalb, wie lange, wo?

Die Tiere müssen bei nachgeholten Tollwutimpfungen so lange in Isolation bleiben, bis die in EU-Verordnung Nr. 576/2013 vorgesehenen Bestimmungen erfüllt sind. Die Dauer der Isolation leitet sich vom Zeitpunkt ab, ab dem der Impfschutz als gültig gilt. Dies sind in der Regel 21 Tage. Die Titerbestimmung ist dann nach 30 Tagen vorgesehen. Wo die Isolation stattfinden muss, ob z.B. im häuslichen Umfeld der Halter*innen oder abgesondert in einer entsprechenden Einrichtung, wird von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und auch je nach Bundesland in Deutschland unterschiedlich festgelegt. Aufgrund dieses Spielraums bei der Umsetzung der Verordnung gilt es, jeweils den Kontakt zu lokalen Behörden aufzunehmen.

Für welche Tiere gilt die Ausnahmeregel?

Wichtig zu betonen ist, dass die Ausnahme, dass bestimmte Anforderungen erst nach der Einreise erfüllt werden müssen, nur für Heimtiere gilt, die mit ihren Halter*innen aus der Ukraine flüchten. Daraus folgert wiederum, dass beispielsweise in Tierheimen lebende oder auch streunende Hunde und Katzen nicht unter diese Regelung fallen. Für sie müssen noch vor der Einreise die oben genannten Anforderungen gemäß EU-Verordnung Nr. 576 erfüllt sein. Eine nachträgliche Umsetzung im Ankunftsland ist nicht vorgesehen, was auch einzelne EU-Staaten betont haben.

In der Realität ist es somit enorm schwierig, derzeit halterlose Tiere rechtskonform aus der Ukraine in die EU-Staaten zu bringen. Die Bestimmung des Antikörpertiters gegen das Tollwutvirus beispielsweise muss in der Ukraine erbracht werden, doch sind in der aktuellen Kriegssituation solche Laboranalysen kaum verfügbar. Werden Tiere jedoch ohne Beachtung rechtlicher Vorgaben in die EU-Staaten gebracht, kann das aus verschiedenen Gründen schwerwiegende Folgen haben: einerseits wegen möglicher Konsequenzen für Personen, die die Tiere (rechtlich gesehen) illegal über die Grenze bringen, andererseits hinsichtlich einer möglichen Verbreitung der Tollwut sowie der Gefahr auch für die Tiere selbst, die möglicherweise von den Behörden am Grenzübertritt gehindert werden und in den ukrainischen Grenzorten stranden.

Um die geltenden Regeln umzusetzen, benötigt es Kapazitäten in den Drittstatten, was im Fall der Ukraine unter Kriegsbedingungen äußerst schwierig ist. Damit dies dennoch möglichst flächendeckend gelingt, ist eine starke Unterstützung der Staatengemeinschaft, deren Vernetzung mit NGOs und die Abstimmung der NGOs untereinander erforderlich, um strukturiert und mit vereinten Kräften auch Tieren, die nicht unter die Ausnahmeregeln fallen, aber natürlich ebenfalls Opfer des Krieges sind, helfen zu können.  

Uns haben Informationen erreicht, dass es auf ukrainischem Boden z.B. erste Strukturen gibt, um ein rechtskonformes Verbringen auch von Tieren ohne Halter*innen in die Europäische Union möglich zu machen. Bei dem jetzigen Informationsstand ist eine Bewertung dieser Maßnahmen aber noch nicht möglich.

Außerdem ist jetzt die Europäische Union gefordert, Empfehlungen für den Umgang mit halterlosen Tieren zu schaffen, die – entgegen der Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 576/2013 – auf das Gebiet der Europäischen Union gebracht wurden.

Sichern Sie Nothilfen!

Wir stehen in Krisen und Katastrophen fest an der Seite der Tiere: Ihre Spende für den WTG-Nothilfefonds macht's möglich!

Jetzt spenden

Viele möchten den Menschen und Tieren, die auf der Flucht vor dem Krieg die Ukraine verlassen, auch aktiv helfen. In unseren FAQ haben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Sachspenden, Angebote einer Unterkunft für Mensch und Tier und ehrenamtliches Engagement zusammengefasst: https://welttierschutz.org/faq-ukraine-wie-sie-jetzt-menschen-und-tieren-helfen-koennen/