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Novelle des Tierschutzgesetzes: Wir bleiben dran!

Wie im Koalitionsvertrag angekündigt, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat nun einen Referentenentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes in die Verbändeanhörung eingebracht. Verbände und Interessensvertretungen erhalten in diesem Rahmen die Möglichkeit, Stellung zu den geplanten gesetzlichen Neuerungen zu nehmen. Auch wir haben uns beteiligt und erneuern unsere Forderungen hinsichtlich der unzureichenden gesetzlichen Grundlage gegen die Darstellung von Tiergewalt.

Kern des vorliegenden Entwurfs ist die Einführung eines neuen § 4d TierSchG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes. Dieser soll eine verpflichtende Videoüberwachung in als tierschutzrelevant definierten Bereichen von Schlachthöfen vorsehen. Was auf den ersten Blick wie eine längst überfällige Verbesserung erscheint und von vielen Tierschutzorganisationen seit Jahren gefordert wird, erweist sich bei genauer Betrachtung jedoch als deutlich abgeschwächt und weit hinter den Erwartungen zurückbleibend. Im Rahmen unserer Mitgliedschaft im Tierschutznetzwerk Kräfte Bündeln wurde hier umfassend Stellung genommen: https://www.tnkb.de/gesetzentwurf-bleibt-weit-hinter-notwendigem-tierschutz-zurueck/.

In einer eigenen umfangreichen Stellungnahme haben wir zudem insbesondere Defizite herausgearbeitet, die entsprechend unserer Kampagnenarbeit gegen Tierleid auf Social Media vorzunehmen wären und konkrete Vorschläge für eine Ausgestaltung vorgelegt.

Mit Klick auf das Bild gelangen Sie zum PDF und unserer umfangreichen Stellungnahme:

In Gesprächen mit Mitgliedern des Bundestages weisen wir im Zuge der Kampagnenarbeit seit mehr als fünf Jahren auf unbedingt notwendiges Handeln dahingehend hin:  Wir sind der festen Überzeugung, dass die Darstellung von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung und Verharmlosung ausdrückt, auch nach dem deutschen Tierschutzgesetz nicht straffrei bleiben darf. Das sind unsere Forderungen:

Insbesondere im digitalen Raum und auf Plattformen wie sozialen Netzwerken werden Inhalte schwerster Tierquälerei ohne informativen oder dokumentarischen Zweck, also rein für das Ziel der Reichweiten-Gewinnung, dargestellt und verbreitet. Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren werden damit verharmlost und zum Teil verherrlicht, was eine immense Nachahmungsgefahr birgt. Ein geläufiges Beispiel sind Fälle des „Animal-Crushing“, bei dem Tiere zertreten werden – angefangen mit Videos, in denen Insekten zertreten wurden, mündete die „Challenge“, die viele Menschen selbst mitmachen, darin, dass bis heute Menschen filmen, wie sie Hunde- und Katzenwelpen zu Tode trampeln. Laufend werden diese Aufnahmen produziert und über verschiedene Online-Plattformen verbreitet.

Ebenso sind Inhalte zu nennen, in denen Tiere wie etwa Affen, Rehe oder Kaninchen brutal misshandelt, missbraucht und/oder getötet werden. Die Täterinnen dieser Grausamkeiten sind aufgrund der Anonymität der Profile meist nicht zu ermitteln und die Inhalte verbreiten sich – auch im deutschsprachigen Raum – uneingeschränkt, zum Teil werden sogar neue Inhalte gezielt beauftragt und verkauft.

Dass sich Inhalte von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren uneingeschränkt unter Millionen von Nutzerinnen weltweit verbreiten können, ist eine direkte Folge der mangelhaften Regulation der sozialen Netzwerke als Resultat unzureichender Gemeinschaftsstandards, die auch auf eine nicht vorhandene Gesetzgebung zurückzuführen ist. Als Folge dieser Problematik wird nicht nur Tierquälerinnen eine Plattform geboten, die nicht nur zu neuer Tierquälerei anregen könnte, sondern auch ermöglicht, dass andere Nutzerinnen die Inhalte speichern und weiterverbreiten oder sich sogar dazu animieren lassen, die Taten nachzuahmen. Beispiele wie die eingangs genannten und Recherchen der Welttierschutzgesellschaft belegen dies.

Aus Sicht der Welttierschutzgesellschaft ist dies eine große Gefahr für den Tierschutz und birgt gleichermaßen Risiken von gesamtgesellschaftlicher Tragweite. Wir sind deshalb der Überzeugung, dass die Darstellung, das Hochladen und Verbreiten von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die eine Verherrlichung und Verharmlosung ausdrückt, nicht straffrei bleiben darf. Denn während das deutsche Tierschutzgesetz bereits verbietet, dass Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, fehlt für die Darstellung durch Hochladen und Weiterverbreitung entsprechender Videos (u. a. durch „Teilen“ und „Liken“) noch die rechtliche Grundlage. In der Folge obliegt den sozialen Netzwerken weder eine Pflicht, die grausamen Inhalte zu löschen, noch bei der Strafverfolgung der Täter*innen Hilfe zu leisten, etwa durch die Weitergabe von vorliegenden personenbezogenen Daten an zuständige Behörden.

Um diese gesetzliche Lücke zu schließen, sehen wir die dringende Notwendigkeit eines neuen § 17a TierSchG, der im Rahmen der anstehenden Änderung des Tierschutzgesetzes ergänzt werden sollte. Dazu schlagen wir in Abstimmung mit der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT) eine Nachbildung des § 131 Absatz 1 StGB vor, der die verherrlichende und verharmlosende Darstellung, Verbreitung sowie das Anbieten und Bewerben von Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen oder menschenähnlichen Wesen bereits unter Strafe stellt und durch den Zusatz „oder Tiere“ auch diese einschließen würde.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einen Inhalt im Sinne von § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs, der Gewalttätigkeiten gegen Tiere in einer Art zeigt oder schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder darstellt oder zur Nachahmung animiert, insbesondere über Online-Plattformen

a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,

b) anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt, im Internet hochlädt, aus dem Internet herunterlädt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung nach Absatz 1 der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, der Geschichte oder der Veröffentlichung von dokumentierten und bei der jeweils zuständigen Behörde beanzeigten Missständen dient.

1. Das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren nur mit Identitätsnachweis, § 11 Absatz 9 TierSchG (neu)

    Nach Auffassung der Welttierschutzgesellschaft bedarf es im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Zurschaustellen von Tieren der Aufnahme eines weiteren Absatzes in § 11 TierSchG: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b), d) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln bzw. Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen will.

    Sowohl der gewerbliche Tierhandel als auch das Zurschaustellen von Tieren findet zunehmend auch auf Online-Plattformen statt, etwa auf Portalen wie „Kleinanzeigen“, „dhd24.de“ oder „Quoka“ sowie in sozialen Netzwerken wie „Facebook“, „Instagram“ oder auch über Apps wie „Telegram“ oder „WhatsApp“ statt – bisher ohne jegliche gesetzliche Regulierung.

    Entsprechend der daraus resultierenden Tierschutzproblematiken und der Gefahr der Förderung des illegalen Handels mit Tieren bedarf es nach Ansicht der Welttierschutzgesellschaft einer Ergänzung in § 11 TierSchG um einen Absatz 9:

    (9) Lebende Tiere dürfen nur zum Kauf auf Online-Plattformen angeboten werden, wenn die angebotenen Tiere mit einem Transponder gekennzeichnet sind oder durch ein gleichwertiges Äquivalent eindeutig identifizierbar sind. Das Anbieten von lebenden Tieren zum Kauf auf Online-Plattformen ist verboten, sofern nicht die Anbieter bei den Betreibern der jeweiligen Online-Plattformen die nachfolgenden Daten hinterlegen:

    a) ihren Namen und ihre Anschrift,

    b) eine Kopie des Personalausweises oder eines anderen Identitätspapiers,

    c) den alphanumerischen Code, den der implantierte Transponder des angebotenen Tieres anzeigt (Transpondernummer) oder ein je nach Tierart gleichwertiges Äquivalent, anhand dessen das angebotene Tier eindeutig identifizierbar ist.

    Die Betreiber der jeweiligen Online-Plattformen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die erforderlichen Daten nach Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde an diese übermittelt werden können. Die erforderlichen Daten nach Satz 2 sind von dem Betreiber der Online-Plattform innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden Frist vollständig an diese zu übermitteln.

    Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a) oder b) vor, kann die Behörde Auskünfte über die Anzahl und die Inhalte der Anzeigen von lebenden Tieren zum Kauf auf Online-Plattformen von dem Betreiber der betreffenden Online-Plattform verlangen.

    Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Anforderungen an den Handel mit lebenden Tieren auf Online-Plattformen festzulegen. In einer Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden

    a) die Form und der Inhalt einer Anzeige,

    b) die Aufzeichnungs- und Registrierungspflichten für eine Person, die auf einer Online-Plattform Anzeigen zum Handel mit einem lebenden Tier aufgibt.

    2. Legaldefinition von „Online-Plattformen“, § 11 Absatz 10 TierSchG (neu)

    Hinzuzufügen ist entsprechend der Durchsetzbarkeit in diesem Zusammenhang eine Legaldefinition des Begriffs „Online-Plattformen“, um den Begriff in die Norm einzufügen und zu verdeutlichen, dass auch die bereits erwähnten sozialen Netzwerke den „Online-Plattformen“ zu zuordnen sind.

    Die Legaldefinition könnte wie folgt lauten:

    „(10) Online-Plattform im Sinne dieses Gesetzes ist jede Website und Applikation, auf der Tiere zur Abgabe mit Beschreibung und/oder Abbildung per Foto oder Video eingestellt werden können. Dies sind insbesondere Websites und Applikationen, die dazu bestimmt sind und dafür zur Verfügung gestellt werden, dass Sachen und/oder Tiere darauf zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe angeboten werden und auch Websites und Applikationen der sozialen Medien, auf denen primär die Eigendarstellung von Personen und/oder Organisationen und/oder Tieren erfolgt.“

    Um der bis dato uneingeschränkten Darstellung von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren auch im digitalen Raum endlich Einhalt zu gebieten und keine weitere Nachahmung und Nachfrage zu erlauben, bedarf es einer konsequenten Gesetzgebung, die Online-Plattformen wie insbesondere soziale Netzwerke, Websites und Applikationen explizit und konkret benennt.

    Dies ist auch mit Blick auf das Staatsziel Tierschutz des Grundgesetzes und im Zuge der Novellierung des Tierschutzgesetzes im Jahre 2026 dringend gefragt – auch nach Überzeugung von mehr als 200.000 Unterzeichner*innen der Petition der Welttierschutzgesellschaft an die Bundesregierung und Mitglieder des Bundestages.

    Wir bleiben dran und werden uns in Gesprächen mit Mitgliedern des Bundestages für unsere Forderungen einsetzen.

    Unterzeichnen Sie unsere Petition an die Bundesregierung und Mitglieder des Bundestages, teilen Sie diese in Ihren Netzwerken und helfen Sie lautstark und öffentlichkeitswirksam mit, Tierschutzprobleme wie die uneingeschränkte Darstellung von Tierleid in sozialen Netzwerken im Zuge des neuen Tierschutzgesetzes zu verbieten. 

    #StopptTierleid

    Jetzt Petition unterschreiben!

    Stärken Sie unsere Forderungen an die sozialen Netzwerke und die Bundesregierung: Für ein Stopp von Tierleid-Inhalten!

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    E-Mail: wpl@welttierschutz.org

    Welttierschutzgesellschaft e.V.
    Reinhardtstr. 10
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