Konsenspapier der Beauftragten der Bundesregierung für Tierschutz
Im Rahmen von Quartalsgesprächen zwischen Tierschutzorganisationen wie der Welttierschutzgesellschaft und der Bundestierschutzbeauftragten wurden jetzt Forderungen bezüglich der Novellierung des Tierschutzgesetzes formuliert.
Bei dem folgenden Text handelt es sich um eine Pressemitteilung der Beauftragten der Bundesregierung für Tierschutz. Wir als Welttierschutzgesellschaft sind mit anderen Tierschutzorganisationen im Austausch und diskutieren relevante Tierschutzthemen.
Die für 2024 von der Bundesregierung geplante Novellierung des TierSchG ist eine der größten Reformen im deutschen Tierschutzrecht der vergangenen Jahrzehnte. In einem ersten Konsenspapier haben die bundesweit agierenden Tierschutzorganisationen anlässlich des
vorgelegten Referentenentwurfs auf unabdingbare Änderungen hingewiesen. Enttäuschend ist, dass diese grundlegenden Änderungen nicht nur keinen Eingang in den nunmehr veröffentlichen Gesetzesentwurf gefunden haben, sondern sogar noch weitere Abschwächungen erfolgt sind –
dies ist mit dem Staatsziel Tierschutz nicht vereinbar.
Ergänzend zu dem ersten Konsenspapier soll im Folgenden auf die erfolgten Verschlechterungen aufmerksam gemacht und Forderungen festgehalten werden, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren aus Tierschutzsicht unbedingt Berücksichtigung finden sollten:
- Eine Anbindehaltung von Tieren jeglicher Art sollte ausschließlich bei Vorliegen einer medizinischen Indikation in begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Anknüpfend an die Forderung nach einem konsequenten Verbot der ganzjährigen sowie der saisonalen Anbindehaltung von Rindern ist daher aus Sicht der Tierschutzorganisationen eine ersatzlose Streichung der vorgesehenen Ausnahmen und insbesondere der weiteren Abschwächungen im Vergleich zum Referentenentwurf unerlässlich. Entsprechendes gilt auch für die Normierung von Anforderungen an die Anbindehaltung von Greifvögeln bis zum Erlass einer Rechtsverordnung, § 21 Abs.1b TierSchG.
- Durch die nunmehr vorgesehene Ausnahmeregelung des § 11 Absatz 4 S. 3 TierSchG wird das Ziel des Koalitionsvertrages im Hinblick auf Tierschutz in Zirkussen konterkariert. Erschwerend kommt eine erhebliche Mehrbelastung des Vollzugs hinzu.
- Besonders negativ fällt zudem auf, dass im vorliegenden Gesetzesentwurf der Anwendungsbereich der neu eingeführten Identitätsüberprüfung gemäß § 11d TierSchG nunmehr auf Wirbeltiere begrenzt werden soll. Nur eine Ausweitung der verpflichtenden Identitätsangabe auf alle Tiere wird der Variationsbreite des Onlinehandels gerecht.
- Die vorgesehene Streichung der Mindeststrafe bei Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 17 TierSchG ist aus rechtsdogmatischer Sicht nicht hinnehmbar, da die Wirksamkeit der Strafschärfung so deutlich gemindert wird. In diesem Zusammenhang ist auch die erneute Herabsetzung der vorgesehenen Bußgelder kritisch zu betrachten, da diese eine geringere Abschreckungswirkung entfalten.
Die Bundestierschutzbeauftragte schließt sich den Forderungen an und appelliert: Nur ein Tierschutzgesetz, das diese konsequent verwirklicht und keine weiteren Verschlechterungen beinhaltet, kann dem Optimierungsgebot des Staatsziels Tierschutz Rechnung tragen und ist zudem geeignet, die Versprechungen des Koalitionsvertrages umzusetzen.
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